Das dreiköpfige Team berät und prüft den Vorstand und wird in alle Belange mit einbezogen. Wir stellen hier die Personen vor:

Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Michael Heinz

Beruf: selbstständiger Berater
Wohnhaft: Tannenweg 5, Breitscheid
Familienstand: verheiratet
Geb. am: 24. Oktober 1962

Stellvertreter des Vorsitzenden:
Markus Winkel

Beruf: Elektriker
Wohnhaft: Vogelstraße 3, Breitscheid
Familienstand: verheiratet
Geb. am: 7. Januar 1964

Schriftführer:
Andreas Eschen

Beruf: technischer Betriebswirt
Wohnhaft: Am Kettersberg 13, Erdbach
Familienstand: ledig
Geb. am: 04. Dezember 1985

Sein Aufgaben sind in unserer Satzung nach § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  • Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu
    • überwachen und
    • sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unter­richten.
    • Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und
    • selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen
    • sowie den Kassenbestand und die
    • Bestände an Wertpapieren und
    • Handelspapieren prüfen.
  • Der Aufsichtsrat hat den
    • Jahresabschluss, den
    • Lagebericht (soweit dieser erforderlich ist) und den
    • Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die
    • Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen.
    • Er hat sich darüber zu äußern und der General­versammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  • Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungs­mäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständi­gen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außer­dem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
  • Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangs­bescheinigung auszuhändigen.
  • Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordent­lichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzu­wenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genos­senschaft sowie der Mitglieder, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der baren Auslagen ein Sitzungsgeld gewährt werden, über das die General­versamm­lung beschließt.
  • Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. 
  • Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.