Das dreiköpfige Team berät und prüft den Vorstand und wird in alle Belange mit einbezogen. Wir stellen hier die Personen vor:
Vorsitzender des Aufsichtsrates:
Michael Heinz
Beruf: selbstständiger Berater
Wohnhaft: Tannenweg 5, Breitscheid
Familienstand: verheiratet
Geb. am: 24. Oktober 1962
Stellvertreter des Vorsitzenden:
Markus Winkel
Beruf: Elektriker
Wohnhaft: Vogelstraße 3, Breitscheid
Familienstand: verheiratet
Geb. am: 7. Januar 1964
Schriftführer:
Andreas Eschen
Beruf: technischer Betriebswirt
Wohnhaft: Am Kettersberg 13, Erdbach
Familienstand: ledig
Geb. am: 04. Dezember 1985
Sein Aufgaben sind in unserer Satzung nach § 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu
- überwachen und
- sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten.
- Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und
- selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen
- sowie den Kassenbestand und die
- Bestände an Wertpapieren und
- Handelspapieren prüfen.
- Der Aufsichtsrat hat den
- Jahresabschluss, den
- Lagebericht (soweit dieser erforderlich ist) und den
- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die
- Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen.
- Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus 3 Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
- Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrats gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
- Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der baren Auslagen ein Sitzungsgeld gewährt werden, über das die Generalversammlung beschließt.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.